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AGB

Stand Mai 2022

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SESVANDERHAVE Deutschland GmbH

§ 1 Geltung, Sprache

(1) Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der SESVANDERHAVE Deutschland GmbH (nachfolgend Verkäufer genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch Käufer genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.

(3) Die Verträge mit den Käufern werden ausschließlich in deutscher Sprache geschlossen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss, Auftraggeber

(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich und stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) Durch Übermittlung des Auftragsformulars gibt der Käufer ein verbindliches Angebot zum Erwerb der betreffenden Produkte ab. Die Bestellung (Angebot im Rechtssinne) muss enthalten: Angaben zu den bestellten Sorten sowie deren Ausstattung, Anzahl der bestellten Einheiten, Lieferadresse und die vollständige Firmenbezeichnung des Käufers, einschließlich der Vertretungsverhältnisse. Der Käufer gibt in der Bestellung ebenfalls die von dem Verkäufer festgelegten und veröffentlichten und gültigen Preise sowie Zahlungsbedingungen an. Der Verkäufer sendet dem Käufer nach Eingang seiner Bestellung eine E-Mailbestätigung über den Erhalt des Angebotes zu, welche den Erhalt der Bestellung bestätigt, jedoch noch keine Annahme des Angebotes darstellt.

(3) Bestellungen oder Aufträge von Käufern kann der Verkäufer innerhalb von zehn Kalendertagen schriftlich oder in Textform annehmen (Auftragsbestätigung). Erst durch diese Annahme kommt der Vertrag zustande. Der Verkäufer kann gegenüber dem Käufer festlegen, dass eine Bestellung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (Datum) einzugehen hat, um angenommen werden zu können. Für Bestellungen, die bis zu einem vom Verkäufer festgelegten Zeitpunkt eingehen, kann dem Käufer ein Frühbucherrabatt in jeweils festzulegender Höhe gewahrt werden.

(4) Der Vertrag hat ausschließlich Saatgut zum Gegenstand, das unter dem Markenzeichen SESVANDERHAVE vertrieben wird (beschränkte Gattungsschuld).

(5) Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber. Erfolgt die Lieferung an Dritte zu deren Gunsten oder ist der Empfänger der Lieferung durch die Inbesitznahme und weitere Verwendung der Lieferungen in anderer Weise bereichert, so gelten Besteller und Empfänger der Lieferung gemeinsam als Auftraggeber. Mit der Erteilung eines solchen Auftrages versichert der Besteller stillschweigend, dass das Einverständnis hierfür vorliegt.

(6) Bei Bestellung auf Rechnung Dritter unabhängig, ob in eigenem oder fremdem Namen, gelten Besteller und Rechnungsempfänger gemeinschaftlich als Auftraggeber. Eine spätere Rechnungsänderung nach bereits erfolgter Fakturierung auf Wunsch des Bestellers auf einen anderen Rechnungsempfänger bedeutet den stillschweigenden Schuldbeitritt dieses Rechnungsempfängers. Mit der Erteilung eines solchen Auftrages versichert der Besteller stillschweigend, dass das Einverständnis des Rechnungsempfängers hierfür vorliegt.

§ 3 Widerrufsrecht

Für Käufer, die Unternehmer im Sinne des § 14 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind und bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln, besteht ein Widerrufsrecht nicht.

§ 4 Preise, Zahlung

(1) Die Preise verstehen sich netto inklusive Kosten für Vor und- Haupttransport inkl. Verladung, Ausladungskosten am Bestimmungsort sowie, falls erforderlich, Zölle, Steuern, Kosten der Zollformalitäten sowie andere öffentliche Abgaben, die für die Ausfuhr der Waren notwendig sind, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

(2) Rechnungsbeträge sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug, sofern nicht etwas anderes in Textform vereinbart ist.

(3) Die Zahlung per Scheck und Wechsel ist ausgeschlossen. Sofern sie im Einzelfall gesondert vereinbart wird, erfolgt die Annahme stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.

(4) Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann, sofern nichts anderes vereinbart ist. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird und nicht mehr zurückgegeben werden kann.

(5) Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge аb dem Tag der Fälligkeit mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung weiterer Schäden im Falle des Verzugs blеibt unberührt.

(6) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen) gefährdet wird.

(7) Bei allen Aufträgen kann eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherstellung durch Bürgschaft oder Kreditkarte verlangt werden.

§ 5 Lieferung, Lieferzeit, Teillieferung, Höhere Gewalt

(1) Lieferungen erfolgen CPT, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

(3) Lieferungen erfolgen ausschließlich innerhalb Deutschlands.

(4) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen von in einer Bestellung erfassten, getrennt nutzbaren Produkten berechtigt.

(5) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer in Folge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann ег durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(6) Wenn die Behinderung länger als einen Monat andauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Kunden unverzüglich benachrichtigt.

(7) Die Absätze 5 und 6 finden auch dann Anwendung, wenn die Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen durch eine Pandemie oder Epidemie oder durch deren Auswirkungen verursacht worden ist.

(8) Der Käufer ist dem Verkäufer zum Ersatz der Mehrkosten verpflichtet, die dadurch entstehen, dass sich die Lieferung aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat oder der Käufer nach dem Vertragsschluss einen anderen als den vorgesehenen Bestimmungsort benennt.

§ 6 Unberechtigte Annahmeverweigerung

Wird die Annahme unberechtigt verweigert, so erhebt der Verkäufer eine Schadenersatzpauschale von EUR 40,00. Auf diesen Schadenersatzanspruch fällt keine Umsatzsteuer an (§ 249 II 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Käufer hat jedoch die Möglichkeit einen geringeren Schaden nachzuweisen, der dann zugrunde gelegt wird. Der Verkäufer hat ebenso die Möglichkeit einen höheren Schaden nachzuweisen, der dann zugrunde gelegt wird. Die Ware/der geschuldete Betrag aus dem Vertag wird unabhängig davon in Rechnung gestellt.

§ 7 Incoterm

Es gilt der Incoterm CPT, sofern nichts anderes vereinbart ist.

§ 8 Anzeige von Transportschäden

(1) Der Käufer hat dem Frachtführer gem. § 438 Handelsgesetzbuch (HGB) einen Verlust oder eine Beschädigung der Ware anzuzeigen. Bei äußerlich erkennbaren Schäden oder Fehlmengen hat dies spätestens bei Ablieferung zu geschehen, ansonsten (verdeckte Mängel) binnen sieben Tagen ab Ablieferung. Die Anzeige muss den Schaden hinreichend deutlich kennzeichnen.

(2) Eine Schadenanzeige nach Ablieferung ist in Textform zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.

(3) Im Übrigen gilt § 438 Handelsgesetzbuch.

§ 9 Sach- und Rechtsmängelhaftung

(1) Der Liefergegenstand kann ein anerkanntes zertifiziertes Saatgut einer zugelassenen Sorte im Sinne des Sortenschutzgesetzes oder entsprechender europäischer/gemeinschaftlicher Bestimmungen des Sortenschutzes sein. Die Vermarktung des Saatgutes erfolgt unter dem Markenzeichen SESVANDERHAVE. Es gilt als vereinbarte Beschaffenheit gem. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass das Saatgut entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vertriebsfähig ist und die Anforderungen des Saatgutverkehrsgesetzes und seiner Ausführungsverordnungen erfüllt. Das Saatgut ist sorten- und artenecht.

(2) Der Liefergegenstand ist unverzüglich nach Ablieferung ап den Käufer oder ап den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Er gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen waren, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine Mängelrüge schriftlich oder in Textform zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Lieferung als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt schriftlich oder in Textform zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

(3) Ist der Liefergegenstand mit einem Sachmangel behaftet, kann der Käufer von dem Verkäufer zunächst die Beseitigung des Mangels oder Lieferung mangelfreier Ware verlangen. Da der Käufer Unternehmer ist, kann der Verkäufer zwischen der Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache wählen (Voraussetzung für die Haftung des Verkäufers ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt). Sollte eine oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist der Verkäufer berechtigt, sie zu verweigern. Der Verkäufer kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Käufer seine Zahlungspflichten dem Verkäufer gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.

(4) Auf Verlangen des Verkäufers ist eine beanstandete Lieferung frachtfrei ап den Verkäufer zurückzusenden. Unfrei zurückgesendete Ware wird nicht angenommen.

(5) Der Verkäufer trägt die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege- (günstigster Versandweg), Arbeits- und Materialkosten; ausgeschlossen ist eine Kostentragung insoweit, als durch die Verbringung der Sache an einen anderen Ort als den Bestimmungsort Mehrkosten entstehen.

(6) Falls die Nacherfüllung gemäß Absatz 4 fehlschlägt oder dem Käufer unzumutbar ist oder der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, ist der Käufer jeweils nach Maßgabe des anwendbaren Rechts berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Weitere Ansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrund sind entsprechend § 10 ausgeschlossen oder beschränkt.

(7) Für Saatgut gilt: Die Gewährleistungsfrist endet am 31.05. des Jahres, das auf die Saison folgt, für die das Saatgut laut Verpackungsaufdruck zur Aussaat vorgesehen ist, jedoch spätestens ein Jahr аb Lieferung.

Im Übrigen beträgt die Gewährleistungsfrist zwölf Monate ab Lieferung; soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme. Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Dies gilt nicht für die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden i.S.d. § 309 Nr. 7 b) BGB.

(8) Für Saatgut gilt: Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer den Liefergegenstand überlagert, d.h. nicht in dem laut Verpackungsaufdruck bestimmten Jahr aussät, oder durch Dritte überlagern lässt oder unsachgemäß lagert oder durch Dritte einlagern lässt oder ohne Zustimmung des Verkäufers ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.

(9) Mit keiner der voranstehenden Klauseln ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.

§ 11 Abtretung, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

(1) Abtretungen von Forderungen der Käufer gegen den Verkäufer sind ausgeschlossen.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen des Verkäufers ist dem Käufer nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte oder entscheidungsreife Forderungen.

(3) Eine Aufrechnung eigener Ansprüche des Käufers gegen Ansprüche des Verkäufers ist ebenfalls ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte oder entscheidungsreife Ansprüche.

§ 12 Elektronische Rechnung

Der Käufer stimmt einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung zu.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über Waren (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnisses).

(2) Die von dem Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

(3) Der Käufer überträgt bereits jetzt das Eigentum an dem Pflanzenbestand aus der vom Verkäufer gelieferten Vorbehaltsware zur Sicherheit an den Verkäufer.

(4) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.

(5) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls gem. Absatz 10 im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(6) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache diesem gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(7) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an diesen abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung des Verkäufers einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(8) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen hierüber informieren, um diesem die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer gegenüber.

(9) Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.

(10) Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 14 Rücktritt des Verkäufers

(1) Der Verkäufer ist ganz oder teilweise zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn ihm eine Belieferung des Käufers mit Saatgut des Markenzeichens SESVANDERHAVE aus Gründen, die ег nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise unmöglich wird. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich hiervon unterrichten und eine eventuell geleistete Überzahlung zurückerstatten.

(2) Der Verkäufer ist ferner zum (teilweisen) Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät, ег wesentliche Vertragspflichten schuldhaft verletzt, zahlungsunfähig oder überschuldet ist im Sinne der Insolvenzordnung oder wenn gegen den Käufer ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

§ 15 Mündliche Abreden, Schriftform

(1) Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den Vertrag ersetzt.

(2) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei die Textform genügt.

§ 16 Gerichtsstand, Anwendbares Recht

(1) Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. § 1 I des Handelsgesetzbuches (HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so sind die Gerichte in Würzburg für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem betreffenden Vertragsverhältnis ausschließlich zuständig. In allen anderen Fällen kann der Verkäufer oder der Käufer Klage vor jedem aufgrund gesetzlicher Vorschriften zuständigen Gericht erheben.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen ausschließIich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Kaufvertrag oder diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sind oder RegelungsIücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die RegelungsIücke gekannt hätten.

Stand: Mai 2022